Interview mit RA Tobias Röttger

 

Wir haben RA Tobias Röttger zu einigen der wichtigsten Social Media Problemen befragt.

Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

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Ich bin Rechtsanwalt und Gründer der Mainzer Medienkanzlei gulden röttger | rechtsanwälte. Neben der Beratung von Mandanten in den Bereichen Social Media –, Online Marketing-, Urheber- und Markenrecht, halte ich Seminare und Workshops zu den Themen Social Media – und Online Marketing Recht. Ich setze mich nicht nur mit der rechtlichen Seite von Social Media auseinander, sondern betreibe selbst aktiv Social Media auf unseren Facebook-Seiten und unseren beiden YouTube Kanälen (netzunrecht & gulden röttger).

Inhaltsverzeichnis:

Impressumspflicht bei Facebook und Co.

Ab wann gilt die Impressumspflicht? In dem Moment, wo ich kommerziell etwas anbiete?

Sobald man geschäftsmäßig in Social Media Kanälen wie Facebook, Instagram, YouTube und Co auftritt, benötigt man ein Impressum. Die Gerichte setzen die Schranken für das geschäftsmäßige Auftreten sehr niedrig an. In der Regel ist jeder davon betroffen, der nicht zu 100% privat unterwegs ist. Wenn man auf seinem Kanal Werbung betreibt oder seine eigene Dienstleistungen, in irgendeiner Form bewirbt, kann die Pflicht zur Angabe eines Impressums bestehen.

Was ist mit privaten Profilen die einen kommerziellen Inhalt Ihrer eigenen Seite ständig teilen?

Meiner Meinung nach stellt es kein Problem dar, wenn man in seinem privaten Profil über eine gewonnene Auszeichnung oder lustige berufliche Ereignisse berichtet, wie man es innerhalb der Familie oder unter Freunden auch machen würde. Sobald man aber in seinem privaten Profil regelmäßig kommerzielle Inhalte, Angebote, Aktionen seiner kommerziellen Website, Facebook-Seite oder seines Online-Shops teilt, mutiert das „Privatprofil“ zum verlängerten Arm der gewerblichen Seiten. Es wird zur Werbeplattform für die Leistungen oder das Image des eigenen Unternehmens und unterfällt damit auch der Impressumspflicht. Im Streitfall kommt es hier auf die Häufigkeit der geteilten kommerziellen / beruflichen / geschäftlichen Einträge an. Handelt es sich nicht um wenige Einzelfälle, kann ich nur anraten, auch auf dem privaten Profil ein Impressum vorzuhalten. 

Auch kommt oft die Frage müssen bei Facebook Gruppen ein Impressum geführt werden muss?

Sobald eine Gruppe geschäftsmäßig handelt, egal ob es sich dabei um eine offene, geschlossene oder geheime Gruppe handelt, ist diese verpflichtet ein Impressum zu führen. Verwendet ein Unternehmen eine geschlossene Facebook-Gruppe für die interne Kommunikation, an der nur die Mitarbeiter des Unternehmens teilnehmen können, dann ist ein Impressum nicht notwendig, solange keine externen Personen Zugriff auf die Gruppe haben bzw. bekommen. Denn interne Unternehmenskommunikation ist nicht als geschäftliches Handeln im Sinne der Impressumpflicht einzustufen.

Facebook-Gruppen müssen bei der Anbringung eines Impressums etwas kreativer sein, als der Facebook-Seitenbetreiber. Bisher existiert für Facebook-Gruppen keine Impressumsrubrik, so dass man sich im Falle einer geschäftsmäßig handelnden Gruppe anders weiterhelfen muss. Es empfiehlt sich, den Link auf die Impressumsseite entweder in einem oben fixierten Beitrag oder gut sichtbar in der Gruppenbeschreibung zu platzieren. Dieser sollte deutlich auf den ersten Blick erkennbar sein. 

Wie sieht es aus zwecks Abmahnung wenn ein Konkurrent dieser Pflicht nicht nachkommt.

Hat ein Konkurrent auf seiner Facebook-Seite kein oder kein ausreichendes Impressum, dann kann man diesen abmahnen bzw. abmahnen lassen,  sofern man sich in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem gegen die Impressumspflicht verstoßenden Unternehmen befindet. Das abgemahnte Unternehmen muss dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die angefallenen Anwaltskosten übernehmen.

Bilder und Urheberrecht ist im Social Media ja immer so ein Thema. 

Bilder die ich von anderen Seiten teile, erscheinen ja unter Umständen direkt in meiner Timeline. Ich habe sie aber nicht runtergeladen oder hochgeladen. Es ist der Link der ein Bild anzeigen lässt. Das gilt auch bei Webseiten, die das Bild als Vorschaubild für FB ja extra dafür eingerichtet haben. Wie sieht es hier mit dem Urheberrecht aus?

Bisher existiert keine eindeutige höchstgerichtliche Entscheidung zu der Problemstellung „Vorschaubilder“ bei Facebook. In der Vergangenheit wurden bereits von Kollegen mögliche Abmahnwellen prognostiziert, die bisher aber ausgeblieben sind. Wahrscheinlich werden täglich hunderttausendfach Links zu Artikeln mit Bildern in Facebook geteilt, so dass es theoretisch permanent zu Abmahnungen kommen müsste. In der Praxis ist bis auf ein paar einzelne Abmahnungen diesbezüglich nichts bekannt.

Viele Facebook-Nutzer fragen sich, warum überhaupt die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung vorliegen soll, wenn man einen Link auf Facebook zu einem bebilderten Artikel teilt. Wird ein Link zu einem bebilderten Artikel über Facebook geteilt oder beim Erstellen eines Facebook-Postings eingegeben, dann bekommt man von Facebook ein oder mehrere Bilder des geteilten Artikels als Vorschaubild für den eigenen Post angeboten. Wählt man eins aus und entfernt es nicht, dann lädt Facebook das ausgewählte Bild von der betroffenen Website auf die Facebook-Server. Dies ist rein rechtlich gesehen eine urheberrechtliche Handlung – Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) – für die man grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers oder des Rechteinhabers benötigt. Es tut auch nichts zur Sache, dass Facebook automatisch die Bilder zieht, da man den Vorgang durch Setzen des Links im Posting in Gang gebracht hat. Man hat ja auch selbst die Möglichkeit dies zu beeinflussen, da man vor Veröffentlichung des Postings die Möglichkeit hat, die von Facebook vorgeschlagenen Vorschaubilder zu entfernen und / oder durch eigene Bilder zu ersetzen, was jedoch die wenigsten User nutzen.

Begeht man nun wirklich eine Urheberrechtsverletzung, wenn man einen Link mit Vorschaubild bei Facebook postet, ohne die Einwilligung des Urhebers eingeholt zu haben? Es kommt darauf an!

Ist auf der Website, auf der der geteilte Artikel veröffentlicht worden ist, ein „Share-Button“ oder eine sonstige Sharing-Funktion enthalten, so kann man hierin die notwendige Erlaubnis sehen. Auch wenn keine Sharing-Button vorhanden ist, der Verfasser des Ursprungsartikels jedoch die notwendigen Nutzungsrechte an dem Bild inne hatte, ist die Verwendung des Vorschaubildes, welches durch das Setzen des Links im eigenen Facebook-Post sichtbar wird, meiner Meinung nach ebenfalls durch die konkludente Einwilligung gerechtfertigt. Dies kann man bei analoger Anwendung der Google Tumbnail Rechtsprechung aus dem Urteil des BGHs (Az. I ZR 69/08) ableiten.

Der BGH hatte damals entschieden:

„1. Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werks als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.

  1. Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werks als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werks, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind.“

Das bedeutet, wenn ein Bild irgendwo im Internet rechtmäßig veröffentlicht wurde, willigt der Urheber nach der BGH Thumbnail Rechtsprechung  konkludent in die Wiedergabe der Abbildung seines Werks als Vorschaubild ein. Solange also der Artikelverfasser eine Nutzungserlaubnis hat, begeht auch der Teilende keine abmahnfähige Handlung. Eine dieser Auslegung entgegenstehenden Rechtsprechung ist mir diesbezüglich auch nicht bekannt.

Was ist aber, wenn selbst der Artikelverfasser nicht die notwendigen Rechte an dem verwendeten Bild hatte?

Wendet man die oben genannte Thumbnail Entscheidung des BGH analog in den Sharing Fällen an, so reicht es aus, wenn das Bild irgendwo im Internet zulässigerweise öffentlich zugänglich gemacht wurde. Es muss demnach nicht der Autor, dessen Artikel ich mit Vorschaubild geteilt habe, zwangsläufig eine Lizenz an dem Bild besitzen, damit ich den Link samt Vorschaubild bei Facebook bedenkenlos teilen kann, solange das Bild irgendwo im Internet rechtmäßig veröffentlicht worden ist.

Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, d.h. der Urheber oder der Rechteinhaber des Bildes, hat dieses nie im Internet veröffentlicht oder veröffentlichen lassen, dann würde man das Vorschaubild auf Facebook rechtswidrig veröffentlichen und eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung begehen. Mir sind diesbezüglich jedoch keine großartigen Fälle bekannt, so dass ich das Risiko als sehr gering einschätze.

Wer komplett auf Nummer sicher gehen will, sollte das angebotene Vorschaubild entweder entfernen oder durch ein eigenes ersetzen.

Was ist wenn ich einen Konkurrenten sehe der dagegen verstößt, kann ich diesen Abmahnen ohne rechtlich Inhaber am Bild zu sein?

Nein, nur der Urheber oder der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bild kann im Falle einer Urheberrechtsverletzung diese auch abmahnen bzw. abmahnen lassen.

 

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte derzeit die deutschen Begriffe „Werbung“ oder „Anzeige“ verwenden, um einen gesponserten Post als solchen kenntlich zu machen. Deutsche Richter haben mit der Verwendung von englischen Begriffen wie „sponsored“ oder „sponsored by“ häufig ihre Probleme. Sie vertreten teilweise die Ansicht, dass der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Leser mit den Begriffen „sponsored“, „sponsored by“ oder „gesponsert“ gekennzeichnete Posts / Artikel nicht zwingend als Werbeanzeigen erkennt. 2015 hat das  Landgericht München I mit Urteil vom  31.07.2015 (Az.: 4 HKO 21172/14) entschieden, dass die Bezeichnungen „Sponsored by“ und „Sponsored Post“ nicht ausreichend kenntlich machen würden, dass es sich um werbliche Posts handelt. Ob sich weitere Gerichte dieser doch sehr unzeitgemäßen Auslegung des LG München I anschließen, bleibt abzuwarten. Meiner Meinung nach, findet gerade durch die stark verbreitete Nutzung der Sozialen Netzwerke der sprachliche Umbruch ins Englische statt, so dass auch inzwischen dem durchschnittlich verständlichen Internetnutzer klar sein sollte, dass als „sponsored Posts“  o.ä. gekennzeichnete Posts lediglich eine Form der Werbung sind und keine redaktionellen Artikel.

Gesetzlich ist nicht geregelt, wo genau der Hinweis bei einem Post angebracht werden muss, sondern nur, dass es für den Leser klar und deutlich erkennbar sein muss. Ich rate daher davon ab, den Hinweis am Ende eines langen Textes zu „verstecken“. Der Hinweis muss vom Leser direkt wahrnehmbar sein und es darf nicht erst eine weitere Aktion notwendig sein, bspw. dass man auf das „mehr anzeigen“ klicken muss, damit dieser sichtbar wird. Wurde der komplette Post gesponsert und nicht nur ein Produkt, über das berichtet wird, dann sollte der Hinweis über dem Text angebracht werden.

Wurde ein Produkt, eine Reise oder Ähnliches gestellt, über das der Blogger berichtet, dann kann man auf diesen Umstand (kostenlose Bereitstellung) auch innerhalb des Textes eingehen. Wird dem Blogger jedoch vom Hersteller vorgeschrieben, wie er das Produkt zu bewerten oder was er über dieses zu schreiben hat, dann sollte der Hinweis (Anzeige, Werbung, etc.), wie bei einem komplett gesponserten Post, über dem Text angebracht werden.      

Was ist mit Links die verkauft werden? Also wenn Seitenbetreiber A von Seitenbetreiber B einen Artikel inkl. Verlinkung zu seiner Seite einkauft. Ist das legal oder muss hier nicht auch eine Kennzeichnung erfolgen? Das Problem ist, dass dies die Anbieter nicht machen können, da Sie ja gegen die Google Webmaster Richtlinien verstoßen. Liegt hier nicht ein Wettbewerbsverstoß vor? 

Ist der Link nicht in einem redaktionellen Artikel „versteckt“ oder  wird dieser klar und deutlich als Werbung gekennzeichnet, dann verstößt der Kauf des Links zwar gegen die Google-Richtlinien, jedoch nicht gegen die gesetzlichen Regelungen.

Ein Verstoß gegen die Google-Richtlinien kann nur von Google selbst geahndet und nicht vom Konkurrenten abgemahnt werden, da hier keine wettbewerbswidrige Handlung vorliegt.

Der Link-Kauf ist aus rechtlicher Sicht immer dann problematisch, wenn dadurch die gesetzlich notwendige strickte Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung nicht eingehalten wird. Setzt bspw. der Betreiber einer Website mit redaktionellen Inhalten zu Ernährungsthemen Links auf eine Werbeseite eines Nahrungsmittelherstellers, ohne den „bezahlten“ Link als Werbung deutlich zu kennzeichnen, liegt ein abmahnfähiger Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von redaktionellem Inhalten und Werbung vor. Findet ein Wettbewerber, ein Verbraucherschutzverband oder ein Wettbewerbsverein heraus, dass es sich um einen bezahlten Link handelt, der nicht dementsprechend gekennzeichnet ist, dann können diese eine auf das Wettbewerbsrecht gestützte Abmahnung aussprechen. Die Abmahnung kann gegen den Blog- / Websitebetreiber, den Werbenden / Auftraggeber und gegen beteiligte Agenturen gerichtet werden.

Selbstverständlich darf man als Blogger oder Website-Betreiber innerhalb seiner redaktionellen Artikel auch Links auf andere gewerbliche Blogs und Websites setzen, sofern die Links als Quelle für den eigenen Inhalt oder als weiterführende Informationen dienen und nicht  bezahlt sind. Verfasst man als Blogger Testberichte, darf man grundsätzlich innerhalb des Testberichts auch auf die Produktseite des Herstellers verlinken, solange man für die Linksetzung nicht bezahlt oder durch andere geldwerte Vorteile auf den Inhalt des Artikels Einfluss genommen wird. Wird aber dem Blogger vom Hersteller versprochen, dass er das getestete Smartphone im Falle eines positiven Berichts behalten darf, handelt es sich um Werbung, die dementsprechend gekennzeichnet werden muss.

Gewinnspiele die gegen die FB Richtlinien verstoßen und zum Teilen, Klicken oder Taggen auffordern, sind diese abmahnfähig? Was muss aus Ihrer Sicht ein Gewinnspiel beinhalten das es zu 100% komplett Safe ist, aber trotzdem Viral gehen kann?

Gewinnspiele sind auch in den Sozialen Netzwerken eine beliebte und lukrative Art der Werbung. Sie erreichen häufig hohe Aufmerksamkeit und Reichweite. Als YouTube vor kurzem seinen Algorithmus änderte, sind die Klickzahlen vieler erfolgreicher YouTuber massiv in den Keller gegangen. Mittels zahlreicher Gewinnspiele konnten einige YouTube-Größen ihre View-Raten wieder erheblich steigern. Bei der Durchführung von Gewinnspielen muss man einige gesetzliche Regelungen beachten sowie Facebooks Nutzungsbedingungen für Facebook-Seiten.

Bei jedem Gewinnspiel müssen die Teilnahmebedingungen

  • klar und deutlich angegeben,
  • leicht einsehbar und
  • ständig verfügbar sein.

Die Angabe der nachfolgenden Informationen / Hinweise / Bedingungen im Rahmen eines Gewinnspiels sind verpflichtend:

  • Beginn und Dauer des Gewinnspiels
  • Wer teilnehmen darf und wer nicht (Altersbeschränkungen, etc.)
  • Nennung des Gewinnspiel-Veranstalters
  • Auflistung der ausgelobten Gewinne
  • Angaben darüber, was der Nutzer machen muss, um teilnehmen zu können
  • Angaben zum Ausloseverfahren
  • Zeitpunkt der Ziehung des Gewinners
  • Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gewinners
  • Ablauf der Gewinn-Benachrichtigung

Die Teilnahmebedingungen müssen nicht unbedingt gesondert aufgeführt werden. Gerade bei einfachen Gewinnspielen genügt es, wenn die notwendigen Bedingungen einer Teilnahme im Fließtext des Facebook-Postings dargelegt werden.

Wenn im Rahmen des Facebook-Gewinnspiels die Teilnehmer aufgefordert werden, Inhalte wie bspw. Bilder hochzuladen, sollte der Veranstalter in den Teilnahmebedingungen sich die notwendigen Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten einräumen lassen.

Findet das Gewinnspiel auf Facebook statt, ist grundsätzlich keine Datenschutzerklärung notwendig, wenn der Veranstalter nicht selbst irgendwelche Daten der Teilnehmer erhebt. Ist für die Teilnahme an dem Gewinnspiel nur ein Like oder Kommentar notwendig, dann werden die Daten nicht durch den Veranstalter, sondern durch Facebook erhoben. Werden vom Veranstalter Daten wie E-Mail-Adresse, Name, etc. erhoben, muss darauf hingewiesen werden, was mit den Daten der Teilnehmer passiert und welche Auskunftsrechte dieser hat.

Die mit dem Gewinnspiel erhobenen Daten dürfen nur zur Durchführung des Gewinnspiels verwendet werden und nicht zu weiteren Werbezwecken. Die Daten können nur dann zu Werbezwecken genutzt werden, wenn der Nutzer ausdrücklich in die Werbenutzung per gesondertes Opt-In Verfahren eingewilligt hat.

Bei größeren Gewinnspielen, die auch von externen Faktoren abhängig sind(bspw. der Gewinn wird von Dritten gestellt, etc.), kann es durchaus sinnvoll sein, in den Teilnahmebedingungen noch nachfolgende Punkte aufzunehmen:

  • Ausschluss von der Teilnahme
  • Vorzeitige Beendigung sowie notwendige Änderungen
  • Ersatzgewinne
  • Ersatzauslosung
  • Verbot von Manipulation
  • Verbot des Hochladens oder Teilens von rechtswidrigen Inhalten

Wer ein Gewinnspiel auf Facebook durchführt muss nicht nur die rechtlichen Vorgaben einhalten, sondern auch die Facebook-Nutzungsbedingungen. Hier kommt es immer mal wieder zu Änderungen. Daher sollte man sich vor jedem Gewinnspiel versichern, wie die aktuellen Regelungen lauten. Diese kann man unter https://www.facebook.com/page_guidelines.php und dort unter III. E abrufen.

Gewinnspiele dürfen nur auf einer Facebook-Seite und nicht in einer privaten Chronik durchgeführt werden.

Verstößt ein Gewinnspiel gegen die gesetzlichen Regelungen, verstößt es auch automatisch gegen die Facebook-Bedingungen.  Gewinnspiele auf Facebook müssen folgende Hinweise enthalten (III. E. 2.):

  1. Eine vollständige Freistellung von Facebook durch jede/n TeilnehmerIn.
  2. Anerkennung, dass die Promotion in keiner Verbindung zu Facebook steht und in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert wird.

Gemäß den aktuellen Facebook-Nutzungsbedingungen dürfen für die Durchführung des Gewinnspiels folgende Aktionen nicht durchgeführt werden:

  • Aufforderung, den Gewinnspiel-Post in seiner Chronik zu teilen / zu posten, um teilzunehmen
  • Aufforderung, Freunde / andere User zu markieren, um teilzunehmen
  • Aufforderung, einen bestimmten Hashtag # zu posten, um teilzunehmen
  • Aufforderung, sich auf einem Bild zu markieren, um teilzunehmen

Verstößt man mit seinem Gewinnspiel gegen die gesetzlichen Teilnahme- und Datenschutzbedingungen, begeht man einen Wettbewerbsverstoß, der vom Konkurrenten abgemahnt werden kann. Liegt ausschließlich ein Verstoß gegen die Facebook-Richtlinien für Gewinnspiele vor, kann man als Konkurrent den Betreiber eines solchen Gewinnspiels nicht abmahnen.  Denn die Facebook-Richtlinien sind keine gesetzlichen Vorgaben nach dem TMG oder UWG, sondern nur interne Regelungen, bei deren Verstoß lediglich Facebook handeln kann. Hier droht dann seitens Facebook die Löschung des Gewinnspiels bis hin zur Löschung der Facebook-Seite.

Achtung: werden in einem Gewinnspiel gesponserte Preise von Dritten zu Werbezwecken ausgelobt, dann muss man das Gewinnspiel auch klar und deutlich als Werbung / Anzeige (siehe oben) kennzeichnen, um dem Schleichwerbevorwurf und den Folgen eventueller Abmahnungen zu entgehen.

Wird ein konkreter Gewinn versprochen, muss dieser auch ausgegeben werden, da das Gewinnspiel ansonsten klar wettbewerbswidrig ist. Gerade bei Facebook stolpert man immer wieder über Gewinnspiele, die von den hoffnungsvollen User massiv geteilt und verbreitet, bei denen man angeblich hochwertige Elektronikartikel oder teure Autos gewinnen kann, vom Veranstalter jedoch nie ausgeliefert werden. Solche Fake-Gewinnspiele sind klar wettbewerbswidrig, verstoßen gegen die Facebook-Richtlinien und können abgemahnt werden.

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